WEKO büsst die Flamco AG

Beitrag drucken Beitrag drucken | iusadvice | 27. Mai 2010

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Mitteilung der Wettbewerbskommission

Die Wettbewerbskommission (WEKO) büsst die Flamco AG mit CHF 169′000.- wegen Vereinbarungen bezüglich Höhe und Zeitpunkt von Preiserhöhungen zwischen europäischen Herstellern von Komponenten für Heiz-, Kühl- und Sanitäranlagen. Dem anderen involvierten Unternehmen (Pneumatex AG) gewährt sie dank der Selbstanzeige einen vollständigen Sanktionserlass von rund CHF 5.2 Mio. 

Die beiden Unternehmen sind in ganz Europa tätig und haben den Zeitpunkt und die Höhe von Preiserhöhungen für verschiedene Produkte wie Expansionsgefässe, Schlamm- und Luftabscheider in der Schweiz aufeinander abgestimmt. Die WEKO ist zum Schluss gelangt, dass diese Verhaltensweisen, welche ihren Ursprung in EU-Staaten hatten und sich auf die Schweiz auswirkten, unzulässige Preisabreden darstellen.

Aufgrund der Selbstanzeige der Pneumatex wurde das Verfahren durch eine Hausdurchsuchung eröffnet. Sie beantragte aufgrund der Bonusregelung einen vollständigen Sanktionserlass (Bonus). Die Pneumatex hat bei den Preisabreden im europäischen Raum keine führende Rolle eingenommen, obwohl sie in der Schweiz einen hohen Marktanteil einnimmt. Zudem hat sie mit ihrer Selbstanzeige substantiell zur Aufklärung der Sachlage und der Beschleunigung des Verfahrens beigetragen, weshalb ihr die Sanktion vollumfänglich erlassen werden konnte.

In der EU ist mit Bezug auf den gleichen Sachverhalt ebenfalls eine Untersuchung im Gang. In der Schweiz konnte das Verfahren dank des im Jahre 2004 gesetzlich eingeführte Bonusprogrammes und dem Abschluss einer einvernehmlichen Regelung in weniger als anderthalb Jahren abgeschlossen werden.

Im Rahmen des Bonusprogrammes können Unternehmen, die bei der Aufdeckung und der Abschaffung von Wettbewerbsbeschränkungen kooperieren, ganz oder teilweise von einer Sanktion befreit werden. Damit sie von einer vollständigen Sanktionsbefreiung profitieren können, müssen die betreffenden Unternehmen Beweismittel vorlegen, welche es ermöglichen einen Kartellrechtsverstoss festzustellen oder eine Untersuchung zu eröffnen. Zudem dürfen die Unternehmen im Kartell keine führende Rolle eingenommen haben und sind während der Dauer des gesamten Verfahrens zur Kooperation angehalten.

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