Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen US-Bankkunden gegen UBS/FINMA

Beitrag drucken Beitrag drucken | iusadvice | 8. Januar 2010

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Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil B-1092/2009)

Die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 5. Januar 2010 die Anordnung vom 18. Februar 2009, mit welcher die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA die Herausgabe der Daten von knapp 300 Bankkunden der UBS AG an USBehörden verfügte, als rechtswidrig beurteilt.

Das Urteil hält fest, dass Art. 25 und 26 des Bankengesetzes keine genügende gesetzliche Grundlage zur Herausgabe von Bankkundendaten an ausländische Behörden darstellen. Die Bestimmungen geben der FINMA zwar die Kompetenz, bei Insolvenzgefahr einer Bank Schutzmassnahmen zu ergreifen. Sie erlauben aber weder nach dem Wortlaut noch nach der Systematik eine direkte Herausgabe von Bankkundendaten.

Die FINMA konnte ihre Verfügung auch nicht auf verfassungsrechtliches Notstandsrecht stützen. Der Bundesrat, neben dem Parlament die einzige mit Notrechtskompetenzen ausgestattete Behörde, sah im konkreten Fall davon ab, solches anzuwenden. Er hat die FINMA zwar ersucht, alle notwendigen Massnahmen zur Abwendung einer Strafklage der US-Behörden gegen die UBS AG zu ergreifen, hat sich jedoch nicht zur Wahl des hierzu geeigneten Mittels geäussert. Eine Behörde wie die FINMA kann nicht anstelle des Bundesrats gestützt auf Notrecht verfügen. Auch wenn sich die FINMA aufgrund der drohenden Anklage der UBS AG in einer schwierigen Situation befand, hätte sie die Datenübermittlung ausserhalb eines ordentlichen Amtshilfeverfahrens nicht selbständig verfügen dürfen.

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