Schiedskommission befindet über Urheberrechtsvergütung für vermietete Set-Top-Boxen

Beitrag drucken Beitrag drucken | iusadvice | 21. Dezember 2009

Mitteilung der Eidg. Schiedskommision für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten

Mit Entscheid vom 16. Dezember 2009 hat die Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten auf Antrag der Verwertungsgesellschaften einen Tarif für vermietete Set-Top-Boxen mit Speicher bzw. für das Zurverfügungstellen von externem Speicherplatz genehmigt. Dieser Tarif erlaubt es den Dienstanbietern, ihren Kunden entsprechende Speicherkapazitäten für das Vervielfältigen von urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen zur Verfügung zu stellen. 

Stellen Dienstanbieter wie Cablecom oder Swisscom ihren Kunden eine Set-Top-Box mit Speicher zum Gebrauch zur Verfügung, so müssen sie für das Vervielfältigen von urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen durch ihre Kunden den schweizerischen Urheberrechtsgesellschaften eine Vergütung bezahlen. Gleiches gilt für die Dienstanbieter, die ihren Kunden Speicherkapazität auf einem externen Server anbieten. In diesem Fall des virtual Personal Video Recorders (vPVR) wird der aufgezeichnete Film nicht mehr auf der Festplatte des Kunden, sondern auf dem Speichermedium des Dienstanbieters aufgezeichnet.

Die für den Tarif zuständigen Verwertungsgesellschaften haben der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten einen Tarif  für eine Vergütung für diese Speichermöglichkeiten vorgelegt. Da die vorgängigen Verhandlungen mit den massgebenden Nutzerverbänden und den Konsumentenorganisationen nicht zu einer Einigung führten, musste die Schiedskommission einen umstrittenen Tarif prüfen und sowohl die gesetzliche Grundlage wie auch die Angemessenheit der verlangten Vergütungen feststellen. Dabei hat sie mit Entscheid vom 16. Dezember 2009 die Eigenschaft der Konsumentenorganisationen als massgebende Nutzerverbände in diesem Verfahren bejaht. Zudem hat sie bestätigt, dass Werke nicht nur ausschnittweise aufgenommen werden dürfen, sondern vollständig vervielfältigt werden können. Wird die Speicherkapazität gegen Entgelt zur Verfügung gestellt, so wurde die Entschädigung für derartige Vervielfältigungen pro Monat und Abonnent auf CHF 0.80 festgelegt und damit eine Herabsetzung von 20 Prozent gegenüber dem Antrag der Verwertungsgesellschaften vorgenommen.

Der genehmigte Tarif gilt für ein Jahr ab dem 1. Januar  2010. Es besteht die Möglichkeit, diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten.

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