Massnahmen gegen Lohnexzesse bei Banken und Versicherungen

Beitrag drucken Beitrag drucken | iusadvice | 28. April 2010

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Mitteilung der Bundeskanzlei

An der heutigen Sitzung vom 28. April 2010 hat der Bundesrat das EFD im Bereich der Vergütungspraxis mit der Ausarbeitung von drei Massnahmen beauftragt. Diese zielen vorab auf die Vergütungspraxis von Finanzunternehmen: Salärsysteme von Finanzunternehmen, die Staatshilfe beanspruchen müssen, sollen künftig einschränkend reguliert werden. Zudem sollen künftig die variablen Lohnausschüttungen, die vom Unternehmensgewinn abhängig sind, als Gewinnverteilung besteuert werden. Schliesslich sollen Mitarbeiteroptionen künftig nicht mehr bei der Zuteilung, sondern bei der Ausübung der Option besteuert werden. Der Bundesrat setzt mit diesen Massnahmen ein Signal gegen die Vergütungsexzesse in der Finanzbranche, die insbesondere im Fall von verlustschreibenden Unternehmen störend sind. Die Massnahmen tangieren die Vertragsfreiheit nicht. Wettbewerbsfähige Entschädigungen bleiben auch in der Finanzbranche weiterhin möglich. 

Unangemessene Vergütungssysteme mit falschen Anreizen waren mitverantwortlich für das Eingehen übersteigerter Risiken, die zur Finanzmarktkrise geführt haben. Die Schweiz hat daher sehr rasch korrektive Massnahmen ergriffen. Die FINMA hat mit dem per 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Rundschreiben “Vergütungssysteme” die Vergütungspolitik von Finanzinstituten aufsichtsrechtlichen Regeln unterstellt. Auf aktienrechtlicher Ebene hat der Bundesrat einen Gegenvorschlag zur Volksinitiative “gegen die Abzockerei” präsentiert. Dabei hat die Regierung zum Ausdruck gebracht, dass generell Handlungsbedarf besteht, um unangemessene Vergütungssysteme in Zukunft zu verhindern und Salärstrukturen zu fördern, die sich positiv auf die langfristigen Unternehmensperspektiven auswirken.

Die Frage der Angemessenheit von Vergütungen ist grundsätzlich für sämtliche Branchen aktuell und relevant. Die Finanzmarktkrise hat jedoch gezeigt, dass ein gut funktionierendes Finanzsystem zentrale Funktionen für das Wachstum und die Entwicklung des Wohlstands einer Volkswirtschaft erfüllt. Aufgrund dieser Funktionen und der damit verbundenen hohen Verletzlichkeit der Systeme braucht es eine wirksamere Finanzmarktregulierung. Zudem verlangt die Krise klare Antworten auf bestimmte Fehlentwicklungen der letzten Jahre, die insbesondere in der Finanzbranche festzustellen sind. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine gesonderte Betrachtung der Vergütungsmassnahmen bzw. der Vergütungsexzesse im Finanzsektor.

Der Bundesrat schlägt daher drei Massnahmen vor:

  1. Die Salärsysteme von Finanzunternehmen, die Staatshilfe beanspruchen, sollen für die gesamte Dauer der beanspruchten Unterstützung reguliert werden. Bereits im Rahmen des “Massnahmenpakets zur Stärkung des schweizerischen Finanzsystems” hat der Bundesrat im Herbst 2008 klar zum Ausdruck gebracht, dass die staatliche Unterstützung eines Finanzinstituts Konsequenzen für die Ausgestaltung des Salärsystems des betroffenen Instituts haben muss. Der Bundesrat will diesen Grundsatz nun explizit in der Finanzmarktgesetzgebung verankern.
  2. Künftig soll der vom Unternehmensgewinn abhängige Bestandteil der variablen Vergütungen bei Banken und Versicherungen steuerlich nicht mehr als Personalaufwand, sondern als Gewinnverteilung betrachtet werden. Damit muss das Unternehmen diese Komponente des Bonus als Unternehmensgewinn versteuern. Weiterhin als Personalaufwand vom Gewinn abziehbar bleibt die individuell dem einzelnen Mitarbeiter zurechenbare variable Vergütung. Die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser individuellen Komponente wird dabei maximal auf die Höhe des Fixlohns beschränkt. Diese Regel wird aus Gründen der Einfachheit nur auf Gesamtvergütungen angewandt, die CHF 2 Mio. pro Mitarbeiter überschreiten. Unternehmen müssen damit einen Teil der Bonussumme wie Gewinn versteuern, selbst wenn sie Verlust schreiben. So können die Lohnausschüttungen besser mit den steuerlichen Abgaben von Unternehmen in Einklang gebracht werden. Unverändert bleibt die Besteuerung der Boni bei den Empfängern. Die Bonusbezüger werden auch weiterhin die Einkommenssteuern sowie die Beiträge für die Sozialversicherungen auf der gesamten variablen Entschädigungen zu entrichten haben. 
  3. Bei der Besteuerung von Mitarbeiteroptionen soll ein Systemwechsel von der Besteuerung bei der Zuteilung der Option zur Versteuerung bei der Ausübung vorgenommen werden. Damit wird bei den Bezügern von Mitarbeiteroptionen eine Gleichbehandlung mit anderen Vergütungsformen sichergestellt. Auf die bisher vorgesehene privilegierte Besteuerung (Freibetrag oder Rabatt) wird verzichtet. Gleichzeitig schafft diese Massnahme mehr Rechtssicherheit gegenüber der heutigen Regelung und verhindert Verzerrungen aufgrund unterschiedlicher Ausgestaltungsmöglichkeiten von Optionsprogrammen.

Der Bundesrat hat das Eidg. Finanzdepartement EFD beauftragt, in Zusammenarbeit mit den beteiligten Departementen für die beiden ersten Massnahmen dem Bundesrat bis Herbst 2010 eine Vernehmlassungsvorlage vorzulegen. In Bezug auf die dritte Massnahme wird das EFD beauftragt, den zuständigen Parlamentskommissionen im Mai 2010 die bundesrätlichen Vorschläge zu unterbreiten.

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