Kompetenzen der Landesregierung in ausserordentlichen Lagen

Beitrag drucken Beitrag drucken | iusadvice | 21. April 2010

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Mitteilung der Bundeskanzlei

Für den Bundesrat hat sich die geltende Regelung seiner Befugnisse in ausserordentlichen Lagen grundsätzlich bewährt. Eine gesetzliche Regelung dieser Befugnisse lehnt die Landesregierung jedoch nicht a priori ab, wie sie in ihrer Stellungnahme zu einem Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats (SPK-N) festhält. 

Die Staatspolitische Kommission des Nationalrats (SPK-N) hatte am 5. Februar 2010 einen Bericht und einen Gesetzesentwurf zur Parlamentarischen Initiative 09.402 “Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen” verabschiedet. Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

  • Eine Verordnung, die sich auf Art. 185 Abs.3 BV abstützt (sog. “Polizeinotverordnung”), soll neu automatisch nach sechs Monaten ausser Kraft treten, wenn der Bundesrat der Bundesversammlung nicht innert dieser Frist den Entwurf der nötigen gesetzlichen Grundlage für den Inhalt dieser Verordnung unterbreitet.
  • Eine weniger restriktive Regelung soll für ausschliesslich auf Art. 184 Abs. 3 BV gestützte Verordnungen zur Wahrung der Interessen der Schweiz nach aussen gelten.
  • Der Bundesrat wird verpflichtet, vor dem Erlass einer auf Art.184 Abs. 3 oder 185 Abs. 3 BV gestützten Verfügung die neu zu schaffende Delegation für ausserordentliche Lagen des Parlaments innert 48 Stunden zu konsultieren oder in besonders dringlichen Fällen innert 24 Stunden nach seinem Beschluss zu informieren.
  • Der Bundesrat kann im kreditrechtlichen Dringlichkeitsverfahren mit Ausnahme von Bagatellfällen nur noch mit Zustimmung der Finanzdelegation handeln. Falls der Bundesrat eine Ausgabe von über 500 Millionen Franken bloss mit Zustimmung der Finanzdelegation beschliesst, so kann ein Viertel der Mitglieder eines Rates die Einberufung einer ausserordentlichen Session der Bundesversammlung für die nachträgliche Genehmigung verlangen.

Der Bundesrat widersetzt sich dem Gesetzesentwurf der SPK-N grundsätzlich nicht.

Er schlägt jedoch insbesondere vor, die Frist zur Unterbreitung einer gesetzlichen Grundlage für Verordnungen nach Art. 185 Abs. 3 BV auf ein Jahr zu verlängern. Damit soll verhindert werden, dass gesetzliche Grundlagen geschaffen werden, die nach kurzer Zeit nicht mehr benötigt werden. Zudem könnte innerhalb der sechsmonatigen Frist kaum ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden.

Der Bundesrat lehnt die Einführung der Pflicht, die neue Delegation des Parlaments spätestens 48 Stunden vor der Beschlussfassung zu unmittelbar auf die Verfassung gestützten Verfügungen zu konsultieren, ab. Die vorgeschlagene Konsultationspflicht greift erheblich in die Zuständigkeiten des Bundesrates in ausserordentlichen Lagen ein und beeinträchtigt seine Handlungsfähigkeit. Auch ist die  vorgesehene Regelung durch die fixen Zeitvorgaben zu wenig flexibel und nicht praktikabel. Mit der Einführung einer nachträglichen Informationspflicht ist der Bundesrat hingegen einverstanden.

Im kreditrechtlichen Dringlichkeitsverfahren ist die vorgesehene Frist, wonach die ausserordentliche Session “in der dritten Kalenderwoche nach der Einreichung des Begehrens für die Einberufung der Session” stattfinden soll, unrealistisch kurz. Wie die Erfahrung zeigt, muss von den Dringlichkeitsbeschlüssen des Bundesrates und der Finanzdelegation bis zur Session mit einem Zeitbedarf von mindestens dreieinhalb bis fünf Wochen gerechnet werden. Der Bundesrat beantragt daher eine Verlängerung der Frist auf fünf Wochen.

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