Finanzdepartement erarbeitet Amtshilfegesetz

Beitrag drucken Beitrag drucken | iusadvice | 20. Januar 2010

Warning: strip_tags() expects parameter 1 to be string, array given in /home/lamerced/public_html/wp-includes/formatting.php on line 664

Mitteilung des Eidgenössischen Finanzdepartements

Der Bundesrat hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) an seiner heutigen Sitzung beauftragt, die Arbeiten zu einem Amtshilfegesetz an die Hand zu nehmen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes soll eine Verordnung die landesinterne Umsetzung der internationalen Amtshilfe regeln, zu der das EFD soeben das Anhörungsverfahren gestartet hat. 

Am 13. März 2009 hatte der Bundesrat beschlossen, dass die Schweiz künftig bei der Amtshilfe in Steuersachen den Standard gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens übernimmt. Seither sind mit zahlreichen Staaten revidierte oder neu ausgehandelte DBA mit den neuen Amtshilfebestimmungen (Informationsaustausch im Einzelfall, auf konkrete Anfrage sowie unter Beachtung des Verbots unerlaubter Beweisausforschung) unterzeichnet worden.

Die materialrechtlichen Voraussetzungen für die Amtshilfe sind in den einzelnen DBA geregelt. Diese sind für die Schweiz bindend und können nicht durch eine Verordnung oder ein Gesetz abgeändert werden. Die Amtshilfeverordnung und später das Amtshilfegesetz regeln die landesinterne Umsetzung der internationalen Amtshilfe.

In der vom EFD jetzt in die Anhörung geschickten Amtshilfeverordnung wird ausdrücklich festgehalten, dass bei einer Verletzung des Ordre public oder des Grundsatzes von Treu und Glauben keine Amtshilfe geleistet werden kann. Die Anhörung dauert bis zum 30. April 2010. Der Bundesrat wird die Verordnung voraussichtlich auf den 1. Oktober 2010 in Kraft setzen.

Ursprünglich war zur Stärkung der Rechtssicherheit sowie einer einheitlichen Praxis bei der internationalen Amtshilfe lediglich eine Verordnung vorgesehen. Rechtsstaatliche Überlegungen haben den Bundesrat jetzt bewogen, die Thematik auf Gesetzesstufe zu regeln. In die gleiche Richtung zielen auch kürzlich eingereichte parlamentarische Vorstösse. Da ein erhebliches Interesse an einer rasch realisierbaren Regelung besteht, soll bis zum Inkrafttreten des Amtshilfegesetzes eine zeitlich befristete Regelung auf Verordnungsstufe die landesinterne Umsetzung der Amtshilfe festlegen.

Die Ausarbeitung des Amtshilfegesetzes wird von einer Arbeitsgruppe begleitet, in der die involvierten Fachämter und externe Expertren vertreten sein werden.

Ähnliche Beiträge:

  1. Revision des Einlegerschutzes
  2. Unterstützung von Schweizern im Ausland wird gesetzlich verankert
  3. WEKO passt die Vertikalbekanntmachung ihrer jüngsten Fallpraxis und den Entwicklungen in der EU an
  4. Bundesrat verabschiedet Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz
  5. Bundesrat wird das UBS-Abkommen dem Parlament zur Genehmigung unterbreiten