Das Konkursprivileg für Arbeitnehmerforderungen begrenzen

Beitrag drucken Beitrag drucken | iusadvice | 11. November 2009

Mitteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements

Forderungen von Arbeitnehmern im Konkurs sollen künftig nur noch bis zum Betrag des gemäss obligatorischer Unfallversicherung maximal versicherten Jahresverdienstes in der ersten Klasse privilegiert sein. Der Bundesrat unterstützt die Stossrichtung der von der nationalrätlichen Rechtskommission vorgeschlagenen Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), wie er in einer am Mittwoch veröffentlichten Stellungnahme schreibt. Mit der vorgeschlagenen Begrenzung des in der ersten Klasse privilegierten Forderungsbetrages wird das auf einen gebührenden Sozialschutz abzielende Konkursprivileg des Arbeitnehmers auf seine ursprüngliche Funktion zurückgeführt. Exzessive Löhne sollen der Privilegierung, die primär den wirtschaftlich abhängigen Arbeitnehmer im Auge hat, nicht mehr in vollem Umfang unterliegen. Der Bundesrat beurteilt den vorgeschlagenen Höchstbetrag von CHF 126′000 , der in der Verordnung zum Unfallversicherungsgesetz festgelegt und regelmässig der Teuerung angepasst wird, als angemessen.

Nach Ansicht des Bundesrates sollen allerdings Forderungen aus Sozialplänen von der vorgeschlagenen Regelung ausgenommen werden. Arbeitnehmer, die ein gewöhnliches Gehalt empfangen, aber gestützt auf einen Sozialplan einen einmaligen, die privilegierte Obergrenze überschreitenden Anspruch zugute haben, würden im Vergleich zum geltenden Recht sonst eine Einbusse riskieren. Arbeitnehmer, die einem Sozialplan unterstehen, sind meistens besonders schutzbedürftig und können nicht mit Empfängern hoher Löhne verglichen werden.

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