Bundesgerichtsentscheid im Fall Logistep AG
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Mitteilung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
Der EDÖB (Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte) begrüsst das Bundesgerichtsurteil vom 9. September 2010 in Sachen Logistep. Das Bundesgericht ist der Argumentation des EDÖB praktisch vollumfänglich gefolgt und setzt damit ein Zeichen gegen die auch in anderen Bereichen erkennbare Tendenz von Privaten, Aufgaben an sich zu ziehen, die klar dem Rechtsstaat obliegen.
Vorgeschichte
Anfang 2008 forderte der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte Hanspeter Thür (EDÖB) in einer Empfehlung, die Firma Logistep AG habe ihre Nachforschungen in Peer-to-Peer-Netzwerken einzustellen, solange der Gesetzgeber dafür keine rechtliche Basis geschaffen hat. Im Auftrag von Urheberrechtsinhabern sammelt Logistep in diesen Netzwerken IP-Adressen von Usern, die angeblich illegal urheberrechtsgeschützte Inhalte (Musik- oder Videodateien) zum Tausch anbieten. Mit diesen IP-Adressen stossen die Rechteinhaber Strafverfahren an, um mittels der dann gewährten Akteneinsicht Name und Adresse der betroffenen User zu erhalten und diese zivilrechtlich auf Schadenersatz zu verklagen. Damit wird das Telekommunikationsgeheimnis, das im Privatrecht ausnahmslos gilt und nur im Rahmen eines Strafverfahrens aufgehoben werden darf, umgangen. Der EDÖB hält diese Praxis für rechtsmissbräuchlich, zumal die Bearbeitung der Personendaten für die betroffenen User nicht, wie vom Datenschutzgesetz gefordert, erkennbar ist.
Logistep lehnte die Empfehlung ab, worauf der EDÖB ans Bundesverwaltungsgericht gelangte. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 27. Mai 2009 ab. Zwar bestätigte das Gericht die Ansicht des EDÖB, IP-Adressen seien personenbezogene Daten, und es anerkannte auch, dass die Datenbearbeitung durch Logistep AG dem Erkennbarkeits- und dem Zweckbindungsprinzip widerspreche. Jedoch gewichtete es die Interessen der Urheberrechtsinhaber schwerer als die Interessen der Betroffenen am Datenschutz. Damit war der EDÖB nicht einverstanden; er zog das Verfahren vor Bundesgericht.
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