Beschwerden gegen Abstimmung über biometrische Pässe

Beitrag drucken Beitrag drucken | iusadvice | 14. Oktober 2009

Pressemitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Am 17. Mai 2009 stimmten die Schweizer Stimmbürger über die Einführung von Pässen mit elektronisch gespeicherten Personendaten ab. Die Vorlage wurde knapp an­genommen (50.14 % Ja-Stimmen gegen 49.86 % Nein-Stimmen). Eine grosse Zahl Stimmberechtigter erhob auf kantonaler Ebene erfolglos Abstimmungsbeschwerde. Ein Teil von ihnen gelangte in der Folge an das Bundesgericht. Dieses kam heute zum Schluss, dass statistisch zu vermutende Auszählungsfehler bei sehr knappen Abstimmungsresultaten eine Nachzählung erforderlich machen könnten. Da die Abstimmung über biometrische Pässe jedoch nicht derart knapp ausgefallen war, blieben die Begehren auf Nachzählung erfolglos.

Das Bundesgericht befasste sich in seiner öffentlichen Urteilsberatung vom 1. Oktober 2009 mit drei Ab­stim­mungs­beschwerden gegen Entscheide der Kantonsregierungen Zürich, Zug und Basel-Stadt. Angefochten waren die drei kantonalen Ergebnisse der eidge­nös­si­sch­en Abstim­mung vom 17. Mai 2009. In allen Fällen wurde die Aufhebung der betref­fenden kantonalen Abstimmungsergebnisse verlangt. In der Zürcher Beschwerde wurde zudem die Aufhebung des gesamtschweizerischen Abstimmungsresultats gefordert. Über­dies wurde die Anord­nung von Nachzählungen beantragt.

Das Bundesgesetz über die politischen Rechte sieht nur gegen kantonale Abstimmungs­resultate eidgenössischer Urnengänge eine Abstimmungsbeschwerde wegen Unregel­mäs­sig­keiten vor. Zur Anfechtung des gesamtschweizerischen Ergebnisses enthält es keine Vorschrift. Im Zürcher Fall stellte sich deshalb die Frage, ob auf die Beschwerde gegen das gesamtschweizerische Abstimmungsresultat eingetreten werden kann. Das Bundesgericht bejahte dies gestützt auf die in der Bundesverfassung verankerte Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) in Verbindung mit der verfassungsrechtlichen Garantie der politischen Rechte (Art. 34 BV).

In der Sache hat das Bundesgericht weder für die drei kantonalen Abstimmungsresultate noch für das gesamtschweizerische Ergebnis eine Nachzählung angeordnet. In den drei betreffenden Kantonen waren die Ergebnisse nicht knapp und es lagen auch keine anderen Unregel­mässigkeiten vor. Das eidgenössische Resultat hielt das Bundesgericht zwar für relativ knapp, aber jedenfalls nicht für derart knapp, dass die von den Beschwerdeführern verlangte Nachzählung vorgenommen werden müsste. Es sei primär Aufgabe des Bundes­gesetzgebers, die Schwelle festzulegen, ab welcher aufgrund der statistischen Fehlerquote eine Nachzählung erforderlich werde. Wäre eine Nachzählung angezeigt, so hätten die Behör­den die Pflicht, diese mit besonderer Umsicht und Sorgfalt durchzuführen und erkannte Mängel zu beheben. Eine zweite Nachzählung sei grundsätzlich ausgeschlossen – unter Vorbehalt eigentlicher Zähl-Unregelmässigkeiten.

Bei diesem Ausgang konnte die Frage offen gelassen werden, ob Stimmberechtigte auch ausserhalb ihres Wohnsitzkantons Beschwerde führen können, wie dies im Zuger Fall zur Diskussion stand. Eine Minderheit des Bundesgerichts hätte die Beschwerden ebenfalls abge­wiesen. Ob ein sehr knappes Abstimmungsergebnis allein eine Nachzählung erforderlich machen könnte, hätte sie aber offen gelassen.

Die drei genannten Urteile beziehen sich ausschliesslich auf Volksabstimmungen an der Urne. Sie betreffen andere Beschlüsse wie etwa solche von Landsgemeinden, Gemeinde­ver­sammlungen usw. nicht.

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Die Urteile werden nach Vorliegen der schriftlichen Begründung auf der Webseite www.bger.ch / “Rechtsprechung gratis” / “weitere Urteile ab 2000″ veröffentlicht werden (im Suchfeld die Urteilsreferenz 1C_241/2009; 1C_253/2009 oder 1C_275/2009 eingeben). Wann die schriftlichen Begründungen vorliegen werden, war am 14. Oktober 2009 noch nicht bekannt.

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